AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen 
der DIETRICH GmbH

DIETRICH
Gesellschaft für Individualsoftware,

Beratung und Organisation mbH

§ 1 Maßgebliche Bedingungen

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Dietrich Software GmbH (im Folgenden genannt DIETRICH) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten für die gegenwärtigen und auch ohne neue ausdrückliche Vereinbarung für die zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Lieferung oder Teillieferung oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn der Kunde insbesondere bei der Bestellung oder in der Auftragsbestätigung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist, es sei denn, diesen wurde ausdrücklich zugestimmt.

(2) Grundlage der Vertragsbeziehungen sind ebenso die Lizenzbedingungen, die mit dem Kauf von Software zur Vorführung gestellt wurden.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die Angebote von DIETRICH sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen des Kunden bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von DIETRICH. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, technische Daten, Programmbeschreibungen, Demoprogramme und sonstige Leistungen sind nur als Näherungswerte zu verstehen und stellen insbesondere keine Zusicherung von Eigenschaften dar, es sei denn, sie werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnet.

(3) Bei Abschlüssen, deren Erfüllung in mehreren Lieferungen erfolgt, gilt jede Lieferung als besonderes Geschäft.

§ 3 Preise und Zahlungen

(1) Soweit nicht anders angegeben, ist DIETRICH an die, in den Angeboten formulierten Preise bis zu 14 Tage ab Angebotsdatum, gebunden. Maßgebend sind die, in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

2) Sämtliche Preise verstehen sich in Euro und ohne die, am Auslieferungstag gültige Mehrwertsteuer, ab Lager oder bei Direktversand ab deutscher Grenze bzw. deutschen Einfuhrhafen ausschließlich Kosten für Versand, Verpackung und Transportversicherung, wenn nicht anders angegeben.

(3) Alle Zahlungen erfolgen bar, durch Scheck oder Überweisung bzw. Abbuchungsauftrag. Skonto wird, wenn nicht anders angegeben, nicht gewährt. Die Hereinnahme von Wechseln ist ausgeschlossen.

(4) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn DIETRICH über den Betrag verfügen kann. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst nach Ihrer Einlösung als Zahlung. Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt die Ware Eigentum der Firma DIETRICH.

(5) Gerät der Kunde in Verzug, so ist DIETRICH berechtigt, vom betreffenden Zeitpunkt an und auch ohne Mahnung, Zinsen in Höhe von 8 Prozent zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

(6) Ist der Kunde Kaufmann, ist die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher, von DIETRICH nicht anerkannten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso die Aufrechnung mit solchen.

§ 4 Lieferung und Lieferzeiten

(1) Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart.

(2) Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse, die außerhalb des Willens von DIETRICH liegen, so beispielsweise Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Allerdings ist der Kunde bei Behinderung von länger als drei Monaten berechtigt, nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) vom Vertrag – soweit nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten.

(3) DIETRICH ist zur Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Bei Lieferverträgen gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung soweit sich Nachteile für den Gebrauch daraus nicht ergeben.

§ 5 Liefermenge

Etwaige sichtbare Mengendifferenzen müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 3 Tagen nach Warenerhalt bei DIETRICH schriftlich angezeigt werden. Die Übernahme der Ware durch den Spediteur oder Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Verpackung und Verladung.

§ 6 Gefahrenübergang

Die Gefahr geht sofort auf den Kunden über, sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person übergeben wurde oder zwecks Versendung das Lager von DIETRICH verlassen hat. Falls der Versand sich ohne Verschulden von DIETRICH verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Eine, im Einzelfall vereinbarte, Übernahme der Transportkosten durch DIETRICH hat keinen Einfluss auf den Gefahrenübergang.

§ 7 Beanstandung und Gewährleistung

(1) DIETRICH gewährleistet, dass die Produkte frei von Fabrikations- und Materialmängeln sind. Die Gewährleistungsfrist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beträgt 6 Monate, wenn nicht anders vereinbart.

(2) Die Gewährleistungsfrist beginnt ab dem Datum der Auslieferung der Ware vom Abgangsort. Werden die Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile ausgewechselt, oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht der Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Produkte oder Fremdeingriff zurückzuführen ist. Änderung in Konstruktion und Ausführung entsprechen dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen, die DIETRICH oder deren Zulieferer nach Vertragsabschluss vornehmen und welche die Funktionsfähigkeit des Liefergegenstands nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Beanstandung. Unwesentliche Abweichungen zu der Programmbeschreibung, der Datenblätter und/oder anderer Qualitäts- und Leistungsmerkmalen der Ware lösen keine Gewährleistungsansprüche aus.

(3) Etwaige Mängel muss der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Lieferungsgegenstands, schriftlich mitteilen. Verdeckte Mängel, d.h. solche, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht sofort feststellbar sind und nicht innerhalb dieser Frist entdeckt werden konnten, sind bei DIETRICH unverzüglich nach Aufdeckung zu beanstanden.

(4) Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die Ware, obwohl der Mangel vom Kunden entdeckt wurde, nicht rechtzeitig als mangelhaft beanstandet, ganz oder teilweise weiter veräußert, in Bearbeitung oder in Gebrauch genommen worden ist.

(5) Im Falle einer berechtigten Mängelrüge erfolgt nach Wahl von DIETRICH Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Um einen Gewährleistungsanspruch geltend zu machen, muss der Kunde die gelieferte Ware mit einer genauen Fehlerbeschreibung mit Angabe der Produktbezeichnung und Revisionsnummer sowie der Seriennummer und der Kopie des Lieferscheins bzw. Rechnung, mit dem das Produkt geliefert wurde, an DIETRICH zur Reparatur einschicken bzw. anliefern. Die Produkte müssen unfrei eintreffen und werden von DIETRICH unfrei wieder ausgeliefert, es sei denn, die Transportkosten stehen zum Auftragswert außer Verhältnis. Durch den Austausch treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt sich ausschließlich auf die Reparatur oder den Austausch der reklamierten Lieferungsgegenstände.

(6) Der Kunde hat bei Einsendung der bemängelten Produkte dafür Sorge zu tragen, dass auf diesen befindliche Daten durch Kopien gesichert werden. DIETRICH übernimmt keine Garantie für verlorengegangene Daten jeder Art.

(7) Wenn drei Nachbesserungen nach angemessener Frist und Nachfrist fehlschlagen oder Ersatzlieferungen unmöglich sind, kann der Kunde nach seiner Wahl angemessene Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

(8) Gewährleistungsansprüche aus Softwareprodukten richten sich nach den Lizenzbestimmungen der Softwarehersteller. DIETRICH übernimmt bei Software keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen oder in der von ihm getroffenen Wahl von anderen Programmen zusammenarbeiten. Nach dem heutigen Stand der Technik ist es nicht möglich, Fehler in Datenverarbeitungsprogrammen unter allen Anwendungsgebieten auszuschließen. Somit ist der Gegenstand aller mit DIETRICH geschlossenen Verträge eine Software, die im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar ist. DIETRICH übernimmt keine Gewähr für die Auswahl, die Installation und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse der Software. Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation der Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation als auch die Einweisung und Schulung des Kunden oder seiner Mitarbeiter durch DIETRICH gehören nicht zum Leistungsumfang. Derartige Dienstleistungen bedürfen einer eigenen schriftlichen Vereinbarung und werden gesondert abgerechnet.

(9) Gewährleistungsansprüche gegen DIETRICH stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu und sind nicht abtretbar.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) DIETRICH behält sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung vor.

(2) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist DIETRICH zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Kunde zur Herausgabe verpflichtet.

(3) Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch DIETRICH gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des VerbrKG Anwendung finden oder dies ausdrücklich durch DIETRICH schriftlich erklärt wird.

§ 9 Schutzrechte Dritter

(1) DIETRICH geht für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland davon aus, dass der Liefergegenstand keine Schutzrechte, insbesondere Urheberrechte Dritter beeinträchtigt.

(2) Die Parteien benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich, wenn Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend machen.

(3) Beeinträchtigt eine vertragsgemäße Nutzung Schutzrechte Dritter hat DIETRICH unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Kunden die Wahl, ob die Lizenz des Dritten erworben, die Software geändert oder – teilweise – ausgetauscht wird.

(4) Räumt DIETRICH nicht die Rechte Dritter aus, berechtigt dies den Kunden zur Wandlung oder Minderung.

§ 10 Haftungsbeschränkungen

(1) DIETRICH haftet aufgrund von Mängeln, Verzug und Verletzungen von Schutzrechten nicht über die Rechte hinaus, die dem Kunden nach Maßgabe vorstehender Bedingungen eingeräumt werden, insbesondere nicht auf Schadensersatz.

(2) Dies gilt nicht für unmittelbare Schäden, die auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen.

(3) Eine Haftung von DIETRICH für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes der Software in EDV-Anlagen, entgangenen Gewinnen, ausgebliebenen Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.

§ 11 Urheberrechte

DIETRICH haftet für keine Urheberrechte oder sonstiger Rechte Dritter. Der Kunde ist zur Beachtung der Lizenz- und Nutzungsbedingungen verpflichtet.

§ 12 Geheimhaltung / Datenbank

(1) Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche, ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen und der Geschäftsbeziehung zwischen DIETRICH und ihm zugänglich werdenden Informationen und Daten, die aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts oder Betriebsgeheimnisse von DIETRICH erkennbar vertraulich sind, unbefristet geheim zu halten und sie (soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist) weder aufzuzeichnen, noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

(2) DIETRICH ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindung oder im Zusammenhang mit dieser enthaltenen kundenbezogenen Daten, gleich ob diese vom Kunden selbst oder von Dritten stammen, ausschließlich im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

§ 13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

(1) Für die Geschäftsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen DIETRICH und den Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne von HGB, juristische Person des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist oder seinen Sitz nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Würzburg ausschließlicher Gerichtsstand für alle, sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

§ 13 Anwendbares Recht / Gerichtsstand

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.
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